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Lebensvermutung

die Vermutung, dass ein Verschollener bis zu dem im gerichtlichen Todeserklärungsbeschluss festgestellten Zeitpunkt gelebt hat (§ 10 VerschG; Österreich: § 10 Todeserklärungsgesetz 1950). In der Schweiz wird die Wirkung der Verschollenenerklärung auf den Zeitpunkt der Todesgefahr bzw. der letzten Nachricht des Verschollenen zurückbezogen (Art. 38 Abs. 2 ZGB). Gegensatz Todesvermutung.
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Agenten unter uns

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Wissenschaft

Von Farben, Flecken und wichtigen Fragen

Oft heißt es in der Wissenschaft: Wichtiger als Antworten zu finden, ist es, die richtigen Fragen zu stellen. Denn nur die richtigen Fragen ebnen den Weg zu echten Antworten – indem sie Tür und Tor zu klaren Experimenten öffnen, deren Resultate zu wichtigen neuen Erkenntnissen führen. Doch genau darin liegt der entscheidende...

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