Lexikon

Luftrecht

Luftfahrtrecht
die Vorschriften über die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge, besonders über den zivilen Luftverkehr, die Flugsicherung und die Luftfahrtverwaltung.
1. innerstaatliche Regelungen: In Deutschland hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Insbesondere das Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. 5. 2007 regelt die Zulassung von Luftfahrzeugen, die Erteilung der Flugerlaubnis, die Genehmigung von Luftfahrtunternehmungen und -veranstaltungen u. Ä. Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt; oberste Behörde ist das Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig. Für die Sicherung der Luftfahrt war bis 1992 die Bundesanstalt für Flugsicherung, Frankfurt am Main, zuständig, seitdem die Deutsche Flugsicherung GmbH.
In
Österreich
ist die oberste Zivilluftfahrtbehörde das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen. Dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unterstehen Flugsicherung, Flugrettungsdienst, Ausgabe von Zivilluftfahrtscheinen u. a. Das österreichische Luftrecht ist insbesondere niedergelegt im Luftfahrtgesetz von 1957.
Schweiz:
Das Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. 12. 1948 ist ergangen aufgrund von Art. 37ter der Bundesverfassung (seit 1999 Art. 87). Das Eidgenössische Luftamt ist für die Überwachung des Luftverkehrs zuständig.
2. zwischenstaatliche Regelungen: Das internationale Luftrecht ist in dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. 12. 1944 geregelt. Als internationale Zivilluftfahrtbehörde wurde 1947 die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation, Abkürzung ICAO) mit Sitz in Montreal und regionalen Zweigstellen geschaffen. Die Luftverkehrsgesellschaften sind in der International Air Transport Association (IATA) zusammengeschlossen.
Schwarm von Fischen schwimmt auf der Wasseroberfläche.
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