Lexikon
Münzrecht
Münzhoheit; Münzregaldas Recht, Münzen zu prägen, das ursprünglich nur der staatlichen Obrigkeit zustand. Besonders straff wurde das Münzrecht in der römischen Kaiserzeit gehandhabt; zu einer Zersplitterung kam es in der Völkerwanderungszeit. Unter den Karolingern wurde das Münzrecht zentralisiert und konnte seitdem als Königsrecht nur vom König verliehen werden; dennoch wurde es von Unberechtigten häufig missbraucht. In der Bundesrepublik Deutschland steht die Gesetzgebung über das Münzwesen ausschließlich dem Bund zu (Art. 73 Nr. 4 GG). Im Unterschied zu den Banknoten, für deren Ausgabe nach Art. 88 GG die Bundesbank ein Monopol besitzt (Notenmonopol), hat das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen von 1950/1963 die wichtigsten Befugnisse bezüglich des Hartgeldes der Bundesregierung übertragen. Das Münzrecht bleibt auch mit Herausgabe des Euros Aufgabe des Staates, allerdings in den von der Europäischen Zentralbank vorgegebenen Mengengrenzen. Der anfallende Münzgewinn kommt dem Bundesfiskus zugute.
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