Lexikon
Nachlassverbindlichkeiten
die auf dem Nachlass ruhenden Schulden, die z. T. vom Erblasser herrühren (Erblasserschulden), z. T. den Erben als solchen betreffen, z. B. die Nachlassverbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen (Erbfallschulden). Für sie haftet der Erbe vorläufig unbeschränkt, beim Nachlassinsolvenzverfahren oder bei der Nachlassverwaltung mit Beschränkung auf den Nachlass (§§ 1967–2017 BGB). – Auch in Österreich (§§ 548 f., 563 ABGB) und in der Schweiz (Art. 560 Abs. 2 ZGB) übernimmt der Erbe die Verbindlichkeiten des Erblassers, wenn er die Erbschaft nicht ausschlägt (§§ 805 ABGB bzw. Art. 566 ff. ZGB). – In der DDR haftete der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten stets nur mit der Erbmasse (Aktiva).
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Durch seinen gewaltigen ökologischen Fußabdruck mischt der Mensch zunehmend in der Evolution mit. Manche Tiere fügen sich den veränderten Bedingungen.
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Ein bizarres Experiment zeigt, dass Photonen sich gegenseitig wegdrücken können. von DIRK EIDEMÜLLER So spannend die Laserschwert-Kämpfe im „Krieg der Sterne“ cineastisch inszeniert sind: Mit der Realität haben sie nichts zu tun. Denn wenn zwei Lichtstrahlen sich kreuzen, passiert normalerweise nichts: Lichtteilchen – auch...