Lexikon
Nebenklage
die Beteiligung an einem Strafverfahren als Ankläger neben dem Staatsanwalt; selbständig im Recht auf Gehör, in Antragstellung und Einlegung von Rechtsmitteln (§§ 395– 402 StPO). Zur Nebenklage sind berechtigt: wer Privatklage erheben darf, Angehörige eines durch eine Straftat Getöteten, die durch eine Straftat Verletzten nach erfolgreichem Klageerzwingungsverfahren, ferner der Bundespräsident und bestimmte Staatsorgane oder ihre Mitglieder im Fall ihrer Verunglimpfung. Die Stellung eines Nebenklägers haben ferner der Privatkläger bei Übernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt (§ 377 StPO) sowie das Finanzamt im gerichtlichen Steuerstrafverfahren (§§ 467 und 472 AO). Adhäsionsprozess. – In Österreich ist die Nebenklage ähnlich geregelt (§§ 46–51 StPO, „Privatanklagedelikte“). Im schweizerischen Recht gibt es die Nebenklage nicht.
Wissenschaft
Warum Glühwürmchen ihr Leuchten entwickelten
Wie kleine, leuchtende Punkte schwirren Glühwürmchen in warmen Sommernächten durch die Luft. Diese Biolumineszenz dient ihnen heute vor allem dazu, Paarungspartner auf sich aufmerksam zu machen. Doch warum hat sich das Leuchten ursprünglich entwickelt? Die bislang führende Hypothese ging davon aus, dass das Glühen ursprünglich...
Wissenschaft
Rätselhafte Träume
Warum wir unsere Träume im Schlaf nicht ausleben und uns später noch nicht einmal an sie erinnern, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Schlafforscher sind sich einig, dass Träume für das seelische, geistige und körperliche Wohlbefinden eines Menschen unentbehrlich sind. Jeder Gesunde träumt, und das jede Nacht, auch wenn er sich am...