Lexikon
Nebenklage
die Beteiligung an einem Strafverfahren als Ankläger neben dem Staatsanwalt; selbständig im Recht auf Gehör, in Antragstellung und Einlegung von Rechtsmitteln (§§ 395– 402 StPO). Zur Nebenklage sind berechtigt: wer Privatklage erheben darf, Angehörige eines durch eine Straftat Getöteten, die durch eine Straftat Verletzten nach erfolgreichem Klageerzwingungsverfahren, ferner der Bundespräsident und bestimmte Staatsorgane oder ihre Mitglieder im Fall ihrer Verunglimpfung. Die Stellung eines Nebenklägers haben ferner der Privatkläger bei Übernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt (§ 377 StPO) sowie das Finanzamt im gerichtlichen Steuerstrafverfahren (§§ 467 und 472 AO). Adhäsionsprozess. – In Österreich ist die Nebenklage ähnlich geregelt (§§ 46–51 StPO, „Privatanklagedelikte“). Im schweizerischen Recht gibt es die Nebenklage nicht.
Wissenschaft
Schimmel rettet die Welt
Das wird eine Aufregung gewesen sein, als der britische Arzt und Bakteriologe Alexander Fleming am 28. September 1928 aus seinem Urlaub zurückkehrte und im Labor eine Petrischale entdeckte, die er vor der Abreise nicht richtig gesäubert hatte: Ein Schimmelpilz hatte sich darin breitgemacht – und die zuvor dort angelegte...
Wissenschaft
Winzigstes sichtbar gemacht
Neuartige Mikroskope erreichen fast atomare Auflösung. Das hilft etwa bei der Entwicklung von besseren Medikamenten. von REINHARD BREUER Wer Kleines und Kleinstes erkennen will, braucht Hilfe – ob Lesebrille, Fernglas oder Lupe. In der Wissenschaft sind seit mehr als 400 Jahren Lichtmikroskope in Gebrauch, und ihre...