Lexikon

Nebenklage

die Beteiligung an einem Strafverfahren als Ankläger neben dem Staatsanwalt; selbständig im Recht auf Gehör, in Antragstellung und Einlegung von Rechtsmitteln (§§ 395 402 StPO). Zur Nebenklage sind berechtigt: wer Privatklage erheben darf, Angehörige eines durch eine Straftat Getöteten, die durch eine Straftat Verletzten nach erfolgreichem Klageerzwingungsverfahren, ferner der Bundespräsident und bestimmte Staatsorgane oder ihre Mitglieder im Fall ihrer Verunglimpfung. Die Stellung eines Nebenklägers haben ferner der Privatkläger bei Übernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt (§ 377 StPO) sowie das Finanzamt im gerichtlichen Steuerstrafverfahren (§§ 467 und 472 AO). Adhäsionsprozess. In Österreich ist die Nebenklage ähnlich geregelt (§§ 4651 StPO, „Privatanklagedelikte“). Im schweizerischen Recht gibt es die Nebenklage nicht.
Der Flachwasserschwamm Tectitethya crypta ist in der Karibik beheimatet. Seine Abwehrstoffe werden für medizinische Zwecke genutzt.
Wissenschaft

Blaue Wirkstoffe

Die blaue Biotechnologie erforscht aquatische Naturstoffe. Moleküle aus dem Meer oder ihre Kopien bekämpfen unter anderem Viren und Krebs. Sie machen die Haut widerstandsfähiger und bremsen ihre Alterung. Dass im Meer noch viele weitere Wirkstoff-Schätze auf Entdeckung warten, gilt als sicher. Von FRANK FRICK Am Anfang von...

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Wissenschaft

»Der Klimawandel gefährdet unsere eigene Existenz«

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