Lexikon
Nebenklage
die Beteiligung an einem Strafverfahren als Ankläger neben dem Staatsanwalt; selbständig im Recht auf Gehör, in Antragstellung und Einlegung von Rechtsmitteln (§§ 395– 402 StPO). Zur Nebenklage sind berechtigt: wer Privatklage erheben darf, Angehörige eines durch eine Straftat Getöteten, die durch eine Straftat Verletzten nach erfolgreichem Klageerzwingungsverfahren, ferner der Bundespräsident und bestimmte Staatsorgane oder ihre Mitglieder im Fall ihrer Verunglimpfung. Die Stellung eines Nebenklägers haben ferner der Privatkläger bei Übernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt (§ 377 StPO) sowie das Finanzamt im gerichtlichen Steuerstrafverfahren (§§ 467 und 472 AO). Adhäsionsprozess. – In Österreich ist die Nebenklage ähnlich geregelt (§§ 46–51 StPO, „Privatanklagedelikte“). Im schweizerischen Recht gibt es die Nebenklage nicht.
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