Lexikon

Verunglimpfung

Herabwürdigung
besonders kränkende Form der Beleidigung und üblen Nachrede; strafbar 1. als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener 189 StGB), 2. als Verunglimpfung des Bundespräsidenten 90 StGB, verfolgbar nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten), als Verunglimpfung der Farben, Flagge, Wappen oder Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und als Verunglimpfung von Verfassungsorganen (z. B. Parlament, Regierung, Verfassungsgericht) oder eines ihrer Mitglieder in der Absicht, sich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einzusetzen (§ 90b StGB, verfolgbar nur mit Ermächtigung). In der Weimarer Republik blieben Verunglimpfungen der Staatssymbole und von Verfassungsorganen vielfach ohne hinreichende Ahndung, was zur Schwächung der Demokratie beitrug.
Ähnlich in Österreich nach § 248 StGB (Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole).
In der Schweiz sind beleidigende Handlungen an Hoheitszeichen strafbar nach Art. 270 StGB.
Die DDR bestrafte die Missachtung ihrer Symbole nach § 222, die Herabwürdigung der staatlichen Ordnung sowie staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen nach § 220 StGB.
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