Lexikon
Wahlkonsul
Honorarkonsulder in seinem Heimatstaat amtierende Konsul eines fremden Staats (im Unterschied zum Berufskonsul, der Angehöriger des Auswärtigen Dienstes ist). Wahlkonsuln sind meist Staatsangehörige, die über kommerzielle Verbindungen zu dem fremden Staat verfügen und von diesem mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden. Deutschland ist in der Ernennung von Wahlkonsuln zurückhaltend. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Wahlkonsuln vom 8. 7. 1937. Die völkerrechtliche Regelung der Rechtsstellung von Wahlkonsuln ist enthalten in Kap. III (Art. 58–68) des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. 4. 1963.
Wissenschaft
Dem Sand auf der Spur
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Wissenschaft
Ein Mond speit Feuer
Auf Jupiters Trabant Io brodeln rund 250 Vulkane in der schwefligen Landschaft. Werden sie von einem magmatischen Ozean gespeist?
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