Lexikon
Bundesbeamte
alle Beamten des Bundes oder bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: 1. unmittelbare Bundesbeamte: Beamte, die den Bund zum Dienstherrn haben (z. B. Beamte der oberen Bundesbehörden oder der Finanzverwaltung des Bundes); – 2. mittelbare Beamte: Beamte, die eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, z. B. die Deutsche Bundesbank, zum Dienstherrn haben.
Keine Bundesbeamten sind: der Bundespräsident, die Bundesminister, Soldaten und Bundesrichter. Die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten sind im Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. 2. 2009 und in dem darin neugefassten Bundesbeamtengesetz, im Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 19. 6. 2009 (Besoldung) und im Beamtenversorgungsgesetz vom 24. 2. 2010 u. a. Bestimmungen geregelt.
In Österreich geregelt durch Art. 21 BVerfG und durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 . Die Schweiz schaffte 2000 als eines der ersten Länder den Beamtenstatus auf nationaler Ebene ab.
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