Lexikon
Dienststrafrecht
Disziplinarstrafrecht und DisziplinarrechtRegelung der Strafbarkeit von Dienstvergehen von Beamten; für die Bundesbeamten enthalten im Bundesdisziplinargesetz vom 9. 7. 2001. Danach sind Disziplinarmaßnahmen: Verweis (Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten), Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Verwaltungsgerichten ausgeübt. Gerichte weiterer Instanz sind die Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Für die übrigen Beamten ist das Dienststrafrecht landesrechtlich geregelt. – In
Österreich
ist das Dienststrafrecht vor allem im Beamten-Dienstrechtsgesetz von 1979 geregelt.
Wissenschaft
»Ein Großteil der Moore ist renaturierbar«
Über Herausforderungen bei der Wiedervernässung von Moorflächen berichtet Tobias Witte vom BUND im Interview. Das Gespräch führte OLIVER ABRAHAM Herr Witte, wie steht es um die Moore in Deutschland? Heute gibt es in Deutschland noch rund 1,8 bis 1,9 Millionen Hektar Moorfläche, ursprünglich lag die Zahl aber deutlich höher. Wie...
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Wunderwurzel Yams
In der asiatischen Naturheilkunde bewährt, in afrikanischen Ländern als Grundnahrungsmittel unabdingbar und für Europa verheißungsvoll: Yams zeigt hohes Zukunftspotenzial als alternative Ackerfrucht sowie als medizinischer Rohstoff. Text: TAMARA WORZEWSKI Das Geklacker der Metallkugel im Mörserautomaten übertönt jedes andere...