Lexikon
Beamtenrecht
die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten (im staatsrechtlichen Sinn), ergänzt durch das Dienststrafrecht und das Recht der Besoldung. Das geltende deutsche Beamtenrecht ist für die Beamten des Bundes im Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. 2. 2009 und der darin integrierten Neufassung des Bundesbeamtengesetz (BBG) enthalten, für die Beamten der Länder in den entsprechenden Landesgesetzen, für die das Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. 7. 1957 in der Fassung vom 31. 3. 1999 einheitliche Grundsätze aufgestellt hat. Danach wird dem Beamten als Gegenleistung für den von ihm verlangten Einsatz für seinen Dienst (Amtsverschwiegenheit, Diensteid, ein seinem Beamtenstatus angemessenes allgemeines Verhalten, kein Nebenerwerb, keine zeitliche Begrenzung der Dienstpflicht, kein Streikrecht, Mäßigung in der politischen Betätigung) ein erhöhtes Maß an Fürsorge und sozialer Sicherheit gewährt: Dienstbezüge mit Familienzulagen, Versorgung, nur gesetzlich besonders vorgeschriebene Entlassungsgründe und förmliches Entlassungsverfahren. – In
Österreich
ist das Recht der Bundesbeamten im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das der übrigen Beamten durch Landesgesetze geregelt. – In der Schweiz
war das Recht der Bundesbeamten durch das Bundesgesetz vom 30. 6. 1927 geregelt. 2000 schaffte die Schweiz als eines der ersten Länder den Beamtenstatus auf nationaler Ebene ab. Die Arbeitsverhältnisse sind nun an jene in der Privatwirtschaft angeglichen, wobei der Bund seinen Arbeitnehmern auch weiterhin eine umfassende soziale Absicherung bieten will. Das neue Bundespersonalgesetz trat Anfang 2001 in Kraft.
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