Lexikon
Diplomạt
[
griechisch
]ein mit der Wahrnehmung der außenpolitischen Beziehungen betrauter höherer Beamter des Auswärtigen Dienstes. Die Diplomaten vertreten die Interessen ihres Landes bei fremden Staaten und internationalen Organisationen nach den Weisungen der verfassungsmäßig zuständigen Behörden. Eine besondere Stellung nehmen hierbei die Missionschefs ein, d. h. die Botschafter, Gesandten, Leiter von Handelsdelegationen mit diplomatischem Status. Für sie holt der entsendende Staat die Zustimmung des Staates ein, in dem sie tätig werden sollen (Agrément), sie können zur „persona ingrata“ („unerwünschten Person“) erklärt werden und kehren dann in den Heimatstaat zurück.
Die Diplomaten genießen im Aufenthaltsstaat bestimmte Vorrechte, sind von einigen (nicht allen) Steuern befreit, unterliegen nicht der Zwangsgewalt des fremden Staates, insbesondere nicht seiner Strafgerichtsbarkeit.
Die diplomatische Laufbahn ist heute meist durch besondere Gesetze oder Vorschriften geregelt. Für die Bundesrepublik Deutschland: kein besonderes Laufbahngesetz, wohl aber Anwendung des Beamtenrechts sowie der Laufbahnbestimmungen des Auswärtigen Amtes. Nicht zum diplomatischen Dienst zählen die Angehörigen des konsularischen Dienstes.
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