Lexikon

Volksbegehren

Initiative
ein in der Regel durch Unterschriften ausgedrückter förmlicher Wunsch eines bestimmten Teils des Volkes, dass ein Gesetzesvorschlag zum Volksentscheid gestellt werden soll. Nach Art. 73 Abs. 3 der Reichsverfassung von 1919 war ein Volksentscheid herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellte. Die Bundesrepublik Deutschland kennt diese Gesetzesinitiative „aus dem Volk heraus“ auf Bundesebene nicht mehr. Mehrere Länderverfassungen sehen jedoch Volksbegehren und Volksentscheid vor: Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Von den neuen Bundesländern nahm Brandenburg das Volksbegehren in die Verfassung auf.
Rhein, Düsseldorf, trocken
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