Lexikon

Weimarer Verfassung

Weimarer Reichsverfassung, Abkürzung WRV
die von der Deutschen Nationalversammlung in Weimar erlassene und am 8. 8. 1919 vom Reichspräsidenten F. Ebert in Schwarzburg unterzeichnete Verfassung für das Deutsche Reich vom 11. 8. 1919. Am Entwurf der WRV war der Staatsrechtler H. Preuß (DDP) maßgebend beteiligt. Die WRV sah einen Kompromiss einheits- und bundesstaatlicher Elemente vor (die Länder hatten die Polizei- und die Kulturhoheit, dazu eine eigene Justizverwaltung), bei nachdrücklicher Betonung der demokratischen Grundrechte und der Volkssouveränität (einschließlich der Möglichkeit von Volksbegehren und Volksentscheid) und starker Stellung des Reichspräsidenten (Wahl durch das Volk, 7-jährige Amtsperiode; Notverordnungsrecht aufgrund von Art. 48 WRV). Beim Reichstag, zusammengesetzt nach reinem Verhältniswahlrecht, lag die Reichsgesetzgebung; die Länder waren im Reichsrat vertreten, dessen Rechte jedoch verhältnismäßig gering waren; die WRV war insgesamt weniger föderalistisch als das GG der Bundesrepublik Deutschland.
Die WRV wurde 1933 zwar nicht formell außer Kraft gesetzt, doch waren die meisten Bestimmungen sowohl des organisatorischen Teils als auch des Grundrechtsteils infolge der völlig veränderten staatsrechtlichen Lage (Notverordnung vom 28. 2. 1933, Ermächtigungsgesetz vom 24. 3. 1933 u. a.) außer Kraft getreten.
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