Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
im Prozessrecht das Beseitigen eines Rechtsnachteils, der durch Versäumen einer Handlung, bes.besonders des Einhaltens einer Frist erwachsen ist. Z. B. nach §§ 233-238 ZPO bei Versäumen von Not- oder Rechtsmittelbegründungsfristen wegen einer unverschuldeten Verhinderung. - In Österreich möglich bei Versäumung von Fristen u.und Prozesshandlungen im Zivilprozess (§§ 146-154 ZPO), im Strafprozess (§ 364 StPO) u.und im Verwaltungsverfahren (§ 71 AVG). - In der Schweiz ist die Wiederherstellung in einzelnen Kantonen (z. B. Bern) bei Fristbestimmungen stets unzulässig.









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