Lexikon
Fahrerlaubnis
die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die Fahrerlaubnis wurde nach Schulung durch einen amtlich zugelassenen Fahrlehrer aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung des Technischen Überwachungsvereins von der Verwaltungsbehörde in fünf Klassen ausgestellt: Klasse 1 für Krafträder über 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h; Klasse 1 a für Krafträder mit einer Nennleistung unter 25 kW; Klasse 1 b für Leichtkrafträder; Klasse 2 für Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge mit mehr als drei Achsen; Klasse 3 für alle nicht zu 1, 2, 4 und 5 gehörigen Kraftfahrzeuge; Klasse 4 für Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor; Klasse 5 für Krankenfahrstühle, Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und für Kraftfahrzeuge von nicht mehr als 50 cm3 (mit Ausnahme der zu Klasse 1, 1 a, 1 b oder 4 gehörenden). Nach den EU-Richtlinien zur Fahrerlaubnis von 1980 und 1991 sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, anstelle der bisherigen Regelungen die internationalen Fahrerlaubnisklassen A bis E einzuführen. In Deutschland gelten seit 1. 1. 1999 für neue Fahrerlaubniserteilungen folgende Klassen: Klasse A für Krafträder; Klasse B für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t; Klasse C für Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – über 3,5 t; Klasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz; Klasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D mit Anhänger über 750 kg. Zu den Klassen A bis E werden ferner Unterklassen gebildet. Seit Februar 2005 gibt es die Klasse S für Leichtkraftfahrzeuge und Quads.– Als Bescheinigung über eine erteilte Fahrerlaubnis wird der Führerschein ausgestellt, bei erstmaligem Erwerb für 2 Jahre auf Probe. Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C ist die Vollendung des 18., der Klasse D des 21. Lebensjahrs, der Klassen A 1 und S des 16. Lebensjahrs. Klasse A setzt bei einem Alter von 18 Jahren 2 Jahre Fahrpraxis auf Krafträdern mit geringerer Nennleistung voraus oder Direkteinstieg mit 25 Jahren. – Wer einen Omnibus (mehr als acht Fahrgastplätze), ein Taxi oder einen Krankenkraftwagen führt, bedarf in Deutschland einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis mit Fahrgastbeförderung). – Die Fahrerlaubnis kann bei mangelnder Eignung durch die Verwaltungsbehörde (§ 4 StVG) oder in einem Strafverfahren als Sicherungsmaßregel vom Gericht (§§ 69–69b StGB) entzogen werden.
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