Lexikon

Gemeingebrauch

Verwaltungsrecht
die Befugnis, öffentliche Sachen, besonders öffentliche Wege (einschließlich Straßen und Plätze), ihrer allgemeinen Zweckbestimmung gemäß zu benutzen. Entsprechend ihrer besonderen räumlichen Lage steht den Anliegern öffentlicher Wege ein gesteigerter Gemeingebrauch (z. B. Aus- und Einfahrt, Verladen) zu.
Geschlecht, Viren
Wissenschaft

Kleine Unterschiede, große Wirkung

Viele Erkrankungen treten je nach Geschlecht unterschiedlich häufig auf. Erklärungen dafür finden sich nicht nur im Lebensstil, sondern auch in der Wirkung von Geschlechtschromosomen und Hormonen. RUTH EISENREICH (Text) und RICARDO RIO RIBEIRO MARTINS (Illustrationen) Worin unterscheiden sich die Körper von Frauen und Männern,...

Lawd,, Gravitationsfeld, Masse
Wissenschaft

Lichtkrümmung als Sternenwaage

Erstmals wurde die Masse eines isolierten Weißen Zwergs gemessen – anhand der Deformation seiner Raumzeit ringsum.

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