Lexikon
Wegerecht
Straßenrechtdas Recht der Anlegung, Widmung, Entwidmung, Unterhaltung, Reinigung und Benutzung von öffentlichen Wegen (Straßen) und Plätzen. Das Wegerecht ist bezüglich der Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz vom 6. 8. 1953 in der Fassung vom 28. 6. 2007, bezüglich der übrigen Straßen (Landstraßen, Gemeindestraßen, Feld- und Waldwege) im Landesrecht (Straßengesetze) geregelt. Wege erhalten ihre Eigenschaft als öffentliche Wege durch „Widmung“, mit der auch die Benutzungsart bestimmt wird. Die Benutzung im Rahmen der Widmung ist Gemeingebrauch. Darüber hinausgehende Benutzungsarten bedürfen einer Erlaubnis.
In
Österreich
ähnlich geregelt; die Bundesstraßen unterstehen dem Bund (Bundesstraßengesetz von 1971 mit mehrfachen Änderungen), Landesstraßen der Zuständigkeit der Länder; auch für die Bezirks- und die Gemeindestraßen sind die Landesstraßengesetze maßgebend.In der
Schweiz
ist das Wegerecht Sache der Kantone und Gemeinden; der Bund hat jedoch seit 1958 gemäß Art. 83 der Bundesverfassung die Oberaufsicht über die von den Kantonen nach Weisung zu bauenden und zu unterhaltenden Nationalstraßen. Die Kosten werden geteilt.
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