Lexikon
Wegerecht
Straßenrechtdas Recht der Anlegung, Widmung, Entwidmung, Unterhaltung, Reinigung und Benutzung von öffentlichen Wegen (Straßen) und Plätzen. Das Wegerecht ist bezüglich der Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz vom 6. 8. 1953 in der Fassung vom 28. 6. 2007, bezüglich der übrigen Straßen (Landstraßen, Gemeindestraßen, Feld- und Waldwege) im Landesrecht (Straßengesetze) geregelt. Wege erhalten ihre Eigenschaft als öffentliche Wege durch „Widmung“, mit der auch die Benutzungsart bestimmt wird. Die Benutzung im Rahmen der Widmung ist Gemeingebrauch. Darüber hinausgehende Benutzungsarten bedürfen einer Erlaubnis.
In
Österreich
ähnlich geregelt; die Bundesstraßen unterstehen dem Bund (Bundesstraßengesetz von 1971 mit mehrfachen Änderungen), Landesstraßen der Zuständigkeit der Länder; auch für die Bezirks- und die Gemeindestraßen sind die Landesstraßengesetze maßgebend.In der
Schweiz
ist das Wegerecht Sache der Kantone und Gemeinden; der Bund hat jedoch seit 1958 gemäß Art. 83 der Bundesverfassung die Oberaufsicht über die von den Kantonen nach Weisung zu bauenden und zu unterhaltenden Nationalstraßen. Die Kosten werden geteilt.
Wissenschaft
Ferne Welten aus der Vogelperspektive
Ingenuity, der erste Helikopter auf dem Mars, hat gut 1.000 Tage lang die Erforschung des Planeten beflügelt. Auch andernorts im Sonnensystem wird der Flugverkehr zunehmen. von THORSTEN DAMBECK Es klang wie eine Todesanzeige, als das Wissenschaftsmagazin nature seinen Lesern im Februar 2024 mitteilte: „Ingenuity, das erste Gerät...
Wissenschaft
Umleitung für Licht und Lärm
Tarnkappen und Tarnmäntel gehören eigentlich ins Reich von Märchen und Science-Fiction-Geschichten. Doch mit sogenannten Metamaterialien lassen sie sich tatsächlich realisieren. Und die künstlich geschaffenen Werkstoffe ermöglichen noch mehr bizarre Effekte. von REINHARD BREUER Der Begriff „meta“ ist griechisch und bedeutet „...