Lexikon
Gemeingebrauch
Verwaltungsrecht
die Befugnis, öffentliche Sachen, besonders öffentliche Wege (einschließlich Straßen und Plätze), ihrer allgemeinen Zweckbestimmung gemäß zu benutzen. Entsprechend ihrer besonderen räumlichen Lage steht den Anliegern öffentlicher Wege ein gesteigerter Gemeingebrauch (z. B. Aus- und Einfahrt, Verladen) zu.
Wissenschaft
Für die Lebenden und die Toten
Kolossale Gräber und Kultstätten dienten der Ahnenverehrung und sind Manifeste der neolithischen Kultur. von KLAUS-DIETER LINSMEIER Auf einem Hochplateau im Süden Maltas befindet sich der jungsteinzeitliche Tempelkomplex Hagar Qim (stehender Felsen). Hier gibt es keine eckigen Grundrisse und geraden Mauern, wie man es von...
Wissenschaft
Erde zu Erde
Mikroorganismen zersetzen Tote in einem Hightech-Sarg in 40 Tagen zu Erde. Die Idee kommt aus den USA – nun gibt es die neue Bestattungsmethode auch hierzulande. von SALOME BERBLINGER und DESIRÉE KARGE Es handelt sich um kompostiertes Schwein. Doch die Erde riecht nach Blumenerde, wie man sie in einen Balkonkübel füllen würde....