Lexikon
Gemeingebrauch
Verwaltungsrecht
die Befugnis, öffentliche Sachen, besonders öffentliche Wege (einschließlich Straßen und Plätze), ihrer allgemeinen Zweckbestimmung gemäß zu benutzen. Entsprechend ihrer besonderen räumlichen Lage steht den Anliegern öffentlicher Wege ein gesteigerter Gemeingebrauch (z. B. Aus- und Einfahrt, Verladen) zu.
Wissenschaft
Schritt zurück nach vorn
Evolutionsbiologen, die ihr Feld experimentell beackern, haben einen ganz speziellen Feind: „Armchair Evolutionists“, also „Sessel-Evolutionisten“, nennen sie ihn – und meinen damit Leute, die weitgehend ohne Kenntnis echter Daten vermeintlich klug über Evolution zu sinnieren und zu spekulieren versuchen. Zu diesen Sessel-...
Wissenschaft
Heilung im Takt der Natur
Berücksichtigen Ärzte biologische Körperabläufe zu bestimmten Zeiten des Tages, erhöht dies oft die Wirksamkeit von Medikamenten und Therapien. Text: JÜRGEN BRATER Illustrationen: RICARDO RIO RIBEIRO MARTINS Sich den Kopf anzuschlagen, ist bestimmt kein Vergnügen. Aber wenn es trotz aller Vorsicht doch einmal passiert, dann am...