Lexikon
Gemeingebrauch
Verwaltungsrecht
die Befugnis, öffentliche Sachen, besonders öffentliche Wege (einschließlich Straßen und Plätze), ihrer allgemeinen Zweckbestimmung gemäß zu benutzen. Entsprechend ihrer besonderen räumlichen Lage steht den Anliegern öffentlicher Wege ein gesteigerter Gemeingebrauch (z. B. Aus- und Einfahrt, Verladen) zu.
Wissenschaft
Bakterien – zum Fressen gern
Ein Protein für den menschlichen Verzehr, für dessen Herstellung mit Bakterien CO2 aus der Atmosphäre gefiltert wird? Das gibt es tatsächlich – und Produkte daraus könnten bald im Supermarkt liegen. von ROLF HEßBRÜGGE Pasi Vainikka ist ein bedächtiger, geradezu stiller Zeitgenosse. Umso mehr lässt folgender Satz aufhorchen, den...
Wissenschaft
Ein Leben, das niemals endet?
Einige Lebewesen haben clevere Mechanismen entwickelt, damit sie sehr alt werden. Die Lebenszeit des Menschen ist dagegen beschränkt. Trotzdem versucht er, die Tricks der Natur für ein längeres Leben zu nutzen. Von Rainer Kurlemann Niemand weiß, wann oder warum sich Turritopsis dohrnii für einen Neustart ihres Lebens entscheidet...
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