Lexikon
Gläubigerverzug
Annahmeverzugdie Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger. Durch den Gläubigerverzug mindert sich die Haftung und erlischt die etwaige Zinspflicht des Schuldners (§§ 293–304, 383 f. BGB). – Ähnlich in Österreich nach § 1419 ABGB und in der Schweiz nach Art. 91–95 OR.
Wissenschaft
20 Jahre nach dem Tsunami
Wissenschaftler entwickeln Frühwarnsysteme, um weitere Katastrophen zu verhindern. von KLAUS JACOB Die Flutwelle, die vor 20 Jahren im Indischen Ozean wütete, hat die Einstellung der Menschen zum Meer verändert. Damals, ausgerechnet an Weihnachten, starben mehr als 230.000 Menschen, darunter viele Urlauber. Die meisten kannten...
Wissenschaft
Strom aus Licht
Seit fast 200 Jahren ist bekannt, dass Sonnenlicht Strom erzeugen kann. Dennoch führte die Photovoltaik lange ein Schattendasein. Erst mit der Energiewende wurde sie populär – und ist heute ein gigantisches Forschungsfeld. von Rainer Kurlemann Als Alexandre Becquerel im Jahr 1839 den photoelektrischen Effekt entdeckte, war die...
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