Lexikon
Grundvermögen
steuerrechtliche Begriff: Zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes (§ 68) gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden dem Grundvermögen zugerechnet, wenn sie Bauland sind oder anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit als Bauland dienen werden.
Wissenschaft
»Der digitale Patient«
Wie sich Krankheitsverläufe und Therapieerfolge künftig besser vorhersagen lassen, erläutert Theresa Ahrens vom Fraunhofer-Institut für Experimentelles Software Engineering IESE in Kaiserslautern. Das Gespräch führte CHRISTIAN JUNG Frau Dr. Ahrens, was kann man sich unter einem digitalen Patienten-Zwilling vorstellen? In der...
Wissenschaft
Wandelbares Glas
Faltbare Handy-Displays, feine Isolierungen auf Mikrochips und Fenster, die sich per Knopfdruck abdunkeln lassen – all das lässt sich aus Glas herstellen. Raffinierte neue Fertigungsmethoden machen es möglich. von FRANK FRICK Ein Mann will sein Auto starten. In diesem Moment fliegt ein Golfball auf die Windschutzscheibe zu. Was...