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Militạ̈rgerichtsbarkeit

eine besondere Gerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte. Die Gerichtsbarkeit über Soldaten wird in Deutschland auch bei militärischen Straftaten von den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Die Errichtung von Wehrstrafgerichten ist nach Art. 96 Abs. 2 GG jedoch zulässig. Kriegsgericht, Wehrstrafrecht.

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