Lexikon
Streitverkündung
förmliche Benachrichtigung vom Schweben eines Zivilprozesses durch Zustellung eines den Streitstand darlegenden Schriftsatzes. Eine Prozesspartei, die bei ihrem Unterliegen im Prozess einen Anspruch auf Schadloshaltung oder Gewährleistung gegen einen Dritten geltend machen zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens den Streit verkünden (§§ 72 ff. ZPO).
Wissenschaft
Fortschritt durch Abtritt
Max Planck schrieb in seiner wissenschaftlichen Selbstbiografie den Satz: „Eine neue wissenschaftliche Wahrheit pflegt sich nicht in der Weise durchzusetzen, dass ihre Gegner überzeugt werden und sich als belehrt erklären, sondern vielmehr dadurch, dass die Gegner allmählich aussterben und dass die heranwachsende Generation von...
Wissenschaft
News der Woche 18.10.2024
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