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Streitverkündung

förmliche Benachrichtigung vom Schweben eines Zivilprozesses durch Zustellung eines den Streitstand darlegenden Schriftsatzes. Eine Prozesspartei, die bei ihrem Unterliegen im Prozess einen Anspruch auf Schadloshaltung oder Gewährleistung gegen einen Dritten geltend machen zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens den Streit verkünden (§§ 72 ff. ZPO).

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