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wohlerworbene Rechte

subjektive Rechte, deren Bestand erhöhten Rechtsschutz genießt; besonders die wohlerworbenen Rechte von Beamten, d. h. die subjektiven Rechte der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis. Eine solche Gewährleistung besteht im geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht, doch erfüllt die vom Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5) gebotene „Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ eine ähnliche Schutzfunktion zugunsten der Beamten.
Archäische_Erde._Illustration_der_Erde,_wie_sie_im_archäischen_Äon_(vor_3,8_bis_2,5_Milliarden_Jahren)_in_ihrer_frühen_Geschichte_ausgesehen_haben_könnte._Zu_dieser_Zeit_gab_es_auf_der_Erde_wesentlich_mehr_vulkanische_Aktivität,_die_Erdkruste_begann_abzukühlen_und_der_Wärmefluss_war_viel_größer._Die_Zusammensetzung_der_Atmosphäre_und_der_Ozeane_war_ganz_anders._Die_säulenartigen_Gebilde_im_Meer_sind_Stromatolithen._Diese
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