Lexikon
Zwangsbehandlung
nach § 101 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. 3. 1976, der nach Maßgabe des § 178 des Strafvollzugsgesetzes auch für Untersuchungsgefangene gilt, zwangsweise medizinische Untersuchung, Behandlung sowie Ernährung; zulässig bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Zwangsbehandlung ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange freie Willensbestimmung des Gefangenen besteht.
Wissenschaft
Die innere Uhr und unser Wohlbefinden
Selbst völlig isoliert vom Rest der Welt haben wir einen Tagesrhythmus. Diese innere Uhr ist von Mensch zu Mensch verschieden und kann großen Einfluss auf Wohlbefinden, Leistung und Gesundheit haben. Sogar Medikamente können bei Eulen und Lerchen unterschiedlich wirken. Von Elena Bernard Am 27. April 1961 startet der Mediziner...
Wissenschaft
Cum hoc ergo propter hoc
Warum wir manchmal auch dort Zusammenhänge sehen, wo gar keine sind, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Der kompliziert klingende lateinische Merksatz „Cum hoc ergo propter hoc“ – wörtlich übersetzt: „Mit diesem, folglich deswegen“ – bezeichnet ein weit verbreitetes Phänomen, das in allen möglichen Bereichen des täglichen Lebens,...