Lexikon
Doppelbürger
Doppelstaatler; Doppelstaatereine Person mit mehreren Staatsangehörigkeiten, also ein Bürger von zwei oder mehreren Staaten. Der Fall kann dadurch eintreten, dass eine Person z. B. in einem Land geboren wird, das die Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz des Jus solii (der Ort der Geburt entscheidet) verleiht, während ihr die zweite Staatsangehörigkeit nach dem Prinzip des Jus sanguinis (Abstammungsprinzip, richtet sich im Allgemeinen bei ehelichen Kindern nach der Staatsangehörigkeit des Vaters, bei unehelichen Kindern nach der der Mutter) zufällt. Ferner kann die Doppelbürgerschaft durch Neuerwerb einer Staatsangehörigkeit ohne Verlust der alten, insbesondere nach manchen Landesrechten bei der Eheschließung von Frauen, eintreten. – Für die Behandlung dieser Doppelbürger gilt der Grundsatz, dass jeder Staat den Doppelbürger im Rahmen seiner Rechtsordnung so behandeln darf, als besäße er nur die Staatsangehörigkeit dieses Staates, was u. U. bei der Erfüllung von Loyalitätspflichten (Wehrdienst) zu doppelter Inanspruchnahme führen kann.
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