Lexikon
Arbeitsplatzschutzgesetz
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der Fassung vom 16. 7. 2009; wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz). Nach § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Wehrdienstes sowie während einer Wehrübung nicht kündigen. Nimmt der Arbeitnehmer nach Ableistung der Wehrpflicht die Arbeit wieder auf, darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Wissenschaft
Warum erkältet man sich im Winter leichter?
Kälte, Nässe oder Zugluft sind nicht daran schuld, wenn die Nase läuft. Des Rätsels Lösung verrät Dr. med. Jürgen Brater. Auch wenn ein grippaler Infekt im allgemeinen Sprachgebrauch „Erkältung“ genannt wird, ist Kälte allein nicht in der Lage, ihn auszulösen. Wäre es anders, müssten Eskimos oder Polarforscher, die im ständigen...
Wissenschaft
Das Leben danach
Im schwäbischen Trossingen werden immer wieder Reste von großen Dinosauriern gefunden. Wie haben sie hier nach der Klimakatastrophe Fuß gefasst? von KLAUS JACOB Es ist einer der weltweit größten Dinosaurier-Friedhöfe. Die Reste von mehr als 100 gewaltigen Dinosauriern, vier bis zehn Meter groß, wurden hier auf einer Fläche von...