Lexikon

Arbeitsplatzschutzgesetz

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der Fassung vom 16. 7. 2009; wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz). Nach § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Wehrdienstes sowie während einer Wehrübung nicht kündigen. Nimmt der Arbeitnehmer nach Ableistung der Wehrpflicht die Arbeit wieder auf, darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Autos auf einer überfluteten Straße
Wissenschaft

Neuer Risiko-Index sagt lokale Sturzflutgefahr voraus

Extremwetterereignisse wie Platzregen werden immer häufiger, mit teils verheerenden Folgen, wie zuletzt die Überschwemmungen in Süddeutschland zeigten. Forschende haben daher nun eine Art Warnampel für Starkregen entwickelt. Der Index berücksichtigt neben Wetterdaten auch die lokale Bebauung und natürliche Gegebenheiten, um die...

Vulkan spuckt schwarzen Rauch in den Himmel, Wasser im Vordergrund, Sonne im rechten oberen Bereich.
Wissenschaft

Es fliegt was in der Luft

Feinstaub, Schwefeldioxid und andere Schadstoffe gefährden unsere Gesundheit und Umwelt. Von RALF STORK Eine der ältesten Berufskrankheiten ist die Staublunge (Silikose), die durch das regelmäßige Einatmen von Quarzstaub (SiO2) entsteht. Die Krankheit war bereits im Altertum bekannt und auch im Mittelalter schrieb der legendäre...

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