Lexikon
Arbeitsplatzschutzgesetz
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der Fassung vom 16. 7. 2009; wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz). Nach § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Wehrdienstes sowie während einer Wehrübung nicht kündigen. Nimmt der Arbeitnehmer nach Ableistung der Wehrpflicht die Arbeit wieder auf, darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Wissenschaft
Zombies wanken durch die Wissenschaft
Eines ist Konsens in der Wissenschaftsgemeinde: Erweisen sich publizierte Ergebnisse als nicht haltbar, muss der betreffende Forschungsartikel zurückgezogen („retracted“) werden. Bis vor einem Vierteljahrhundert geschah dies nur selten – und wenn, dann fast nur wegen unabsichtlicher Fehler: etwa weil man festgestellt hatte, dass...
Wissenschaft
»Wir brauchen Kernkraft für die Industrie und erneuerbare Energie für die Haushalte«
Der Schweizer Wissenschaftler Horst-Michael Prasser erklärt, was kleine, modulare Reaktoren auszeichnet und ob sich ihr Einsatz lohnt. Das Gespräch führte Martin Angler Große Konzerne wie Amazon und Google bestellen Prototypen kleiner, modularer Kernreaktoren, sogenannter SMR. Was ist da los? Ganz einfach. Die brauchen...