Lexikon
Arbeitsplatzschutzgesetz
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der Fassung vom 16. 7. 2009; wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz). Nach § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Wehrdienstes sowie während einer Wehrübung nicht kündigen. Nimmt der Arbeitnehmer nach Ableistung der Wehrpflicht die Arbeit wieder auf, darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Wissenschaft
»Tun Sie nie etwas im Weltraum, das Sie vorher nicht trainiert haben!«
Charlie Duke ist einer der vier noch lebenden Astronauten, die den Mond betreten haben. bild der wissenschaft traf ihn auf der Wissenschaftskonferenz Starmus im armenischen Jerewan. Das Gespräch führte Alexandra von Ascheraden Charlie Duke, seit Beginn des Raumfahrtzeitalters waren nur zwölf Menschen auf dem Mond. Lediglich vier...
Wissenschaft
Weltraumgestützte Solarenergie: Eine gute Idee?
Solarenergie ist eine tolle Sache – wenn da nicht die lästigen Wolken wären. Und die Nächte. Wie wäre es also, wenn man die Solarpaneele nicht auf der Erde, sondern im sonnigen Weltraum installieren würde und die Energie von dort aus zur Erde schickt? Man könnte riesige Solarkraftwerke in einer geostationären Umlaufbahn 36.000...
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