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Baudispens

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der
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die mit einer Baugenehmigung erteilte Erlaubnis, mit einem Bauwerk von einzelnen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften abzuweichen, oder die in ihr enthaltene Anwendung einer Ausnahmeregelung. Der Baudispens von zwingenden Vorschriften ist in Härtefällen oder bei Allgemeinwohl- oder städtebaulichen Gründen zulässig, er heißt Befreiung; der Baudispens von nachgiebigen Regel- oder Sollvorschriften oder die Anwendung von Ausnahmevorschriften heißt Ausnahme(-bewilligung). Von Vorschriften eines Bebauungsplans kann nach § 31 Baugesetzbuch vom 23. 9. 2004 von den übrigen öffentlich -rechtlichen Bauvorschriften aufgrund der Landesbauordnungen dispensiert werden.
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