Lexikon

Baulast

gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers, seine Gebäude ordnungsgemäß zu unterhalten und instand zu halten. Nach einigen Landesbauordnungen mögliche, freiwillige Verpflichtung eines Eigentümers, sein Grundstück über die allgemeinen gesetzlichen Bindungen hinaus nur in einer bestimmten Weise zu bebauen oder zu nutzen. Die Baulast umfasst nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Staat; die ähnliche zivilrechtliche Bindung gegenüber Privaten heißt Grunddienstbarkeit. Die Baulast geht bei Grundstücksveräußerung auf den neuen Eigentümer über; sie wird in ein öffentliches Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Baulast dient meist dazu, Hindernisse für die Erteilung einer Baugenehmigung zu beseitigen.
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