Lexikon

Bergrecht

Regelung der Rechtsverhältnisse des Bergbaus, in Deutschland früher landesrechtlich gefasst (Berggesetz, Bergregal), seit dem 13. 8. 1980 bundeseinheitlich im Bundesberggesetz (BBerG) geregelt. Unterschieden wird zwischen grundeigenen Bodenschätzen (z. B. Bauxit, Quarz), die dem Grundeigentümer gehören und den wichtigeren bergfreien Bodenschätzen (z. B. Kohle, Eisen, Gold, Platin, Kupfer). Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der behördlichen Erlaubnis, wer sie gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Verstöße gegen Vorschriften des Bundesberggesetzes werden als Ordnungswidrigkeiten oder in besonderen Fällen als Straftat geahndet. In Hessen gelten aufgrund des Artikels 41 der Landesverfassung alle Bodenschätze als Gemeineigentum. Für das übrige Bundesgebiet wird eine Sozialisierung durch Artikel 15 des Grundgesetzes ermöglicht. In
Österreich
ist das Bergrecht im Berggesetz 1975 geregelt. In der
Schweiz
bestehen kantonale Vorschriften.
Illustration eines Wasserhahns mit Wasserstrahl und blauen Wasserfarbspritzern.
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