Lexikon

Gewerkschaft

Kapitalgesellschaft des Bergrechts ohne festes Grundkapital, deren Mitglieder (Gewerken) nur nach Bedarf Zubußen zu leisten hatten, sich aber durch Verzicht (Abandon) auf ihren Anteil (Kux) von dieser Pflicht befreien konnten. Organe der Gewerkschaft waren Grubenvorstand, Gewerkenversammlung und Aufsichtsrat (bei mehr als 500 Beschäftigten obligatorisch). Gemäß §§ 163 ff. Bundesberggesetz vom 13. 8. 1980 waren die ohnehin nur noch vereinzelt existierenden Gewerkschaften bis 1986 in eine AG, KGaA oder GmbH umzuwandeln.
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