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Gastschüler

1. Schüler, die auf Anweisung der Aufsichtsbehörde Schulen fremder Wohngemeinden besuchen; sie müssen aufgenommen werden, wenn z. B. keine Schule am Wohnort des Schülers vorhanden oder die vorhandene Schule überfüllt ist und wenn der Gastschule dadurch nicht die Beschaffung zusätzlicher Räume und Lehrkräfte zugemutet wird. Der Unterricht kann sich auch auf einzelne Fächer erstrecken, z. B. nur auf den Religionsunterricht. 2. Fremdsprachige Gastschüler (Austauschschüler) für einen begrenzten Zeitraum.

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