Lexikon

Glaubhaftmachung

eine mindere Form der Beweisführung, für die die Möglichkeit, dass der Vorgang sich zugetragen habe, genügt (z. B. § 294 ZPO). Ein praktisch wichtiges Mittel der Glaubhaftmachung ist die eidesstattliche Versicherung.
Ähnliche Regelung in Österreich (Bescheinigung, § 274 ZPO, §§ 78, 370 Exekutionsordnung); ebenso in einzelnen Schweizer Kantonen.
Wein
Wissenschaft

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