Lexikon
Grundvertrag
Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Grundlagenvertrag. Der Grundvertrag wurde im Rahmen der neuen Ost- und Deutschlandpolitik der Regierung Brandt–Scheel ausgehandelt, am 21. 12. 1972 unterzeichnet und trat am 21. 6. 1973 in Kraft. Die wichtigsten Vereinbarungen sind: gegenseitige Anerkennung der Unverletzlichkeit der Grenzen und Achtung der territorialen Integrität und Souveränität; Verzicht auf Gewalt, gegenseitiger Verzicht auf einen Alleinvertretungsanspruch; Austausch ständiger Vertretungen; Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem, wissenschaftlichem, kulturellem, sportlichem und humanitärem Gebiet, im Verkehr, im Rechtsverkehr, Post-, Fernmelde- und Gesundheitswesen und beim Umweltschutz; menschliche Erleichterungen. Mit dem Vertragswerk war seitens der Bundesrepublik Deutschland keine völkerrechtliche Anerkennung der DDR verbunden. Die DDR wurde an die Viermächteverantwortung gebunden und Westberlin in das Vertragswerk einbezogen. Es wurde festgestellt, dass über die nationale Frage und die Frage der Staatsbürgerschaft unterschiedl. Auffassungen bestünden. Der Deutsche Bundestag billigte das Ratifizierungsgesetz am 11. 5. 1973, am 21. 6. 1973 trat der Grundvertrag in Kraft. In einem Normenkontrollverfahren, das die bayerische Staatsregierung angestrengt hatte, entschied das Bundesverfassungsgericht am 31. 7. 1973, das Ratifizierungsgesetz zum Grundvertrag sei in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Durch die Wiedervereinigung Deutschlands am 3. 10. 1990 ist der Grundvertrag gegenstandslos geworden
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