Lexikon
interlokales Strafrecht
Rechtsvorschriften zur Regelung von Normenkollisionen, wenn in einem Staat, der in mehrere Gebiete mit verschiedenem Strafrecht zerfällt, das am Tatort und das für das Gericht geltende Recht nicht übereinstimmen. Grundsätzlich gilt das Recht des Tatorts (Territorialitätsprinzip), jedoch nicht, wenn es den Rechtsgrundsätzen des urteilenden Staates widerspricht. Das interlokale Strafrecht spielte in Deutschland nach der Einverleibung Österreichs (1938) eine Rolle und nach 1945 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR sowie den polnisch besetzten Gebieten jenseits der Oder/Neiße-Linie. Seit dem Warschauer Vertrag von 1970 können die polnisch besetzten Gebiete nicht mehr als Inland betrachtet werden, so dass anstelle des interlokalen das internationale Strafrecht anzuwenden ist. Im Verhältnis zur DDR hatte sich nach dem Grundvertrag von 1970 der funktionelle Inlandbegriff durchgesetzt, wonach als Inland im strafrechtlichen Sinn nur die Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) anzusehen waren, auch wenn die DDR staats- und völkerrechtlich nicht zum Ausland geworden war. Auch das führte zur Anwendung des internationalen Strafrechts.
Wissenschaft
Trickreiche Tropfen
Wie Flüssigkeiten tropfen, fesselt Wissenschaftler, denn darin steckt viel komplexe Physik. Und die zu verstehen, hilft bei technischen Anwendungen. von REINHARD BREUER Tropfen sind allgegenwärtig, und sie sind äußerst vielfältig. In Wolken stießen Meteorologen schon auf Exemplare von fast einem Zentimeter Durchmesser. Noch...
Wissenschaft
Tierische Auszeit
Wenn Lebensbedingungen zu schlecht werden, treten manche Tiere die Flucht nach innen an und fahren ihren Stoffwechsel herunter. Auf den Spuren einer tierischen Superkraft. von RALF STORK Die Evolution hat viele Wege gefunden, wie Tiere die Herausforderungen des Winters meistern. Manche setzen auf eine Fettschicht und ein gut...