Lexikon

interlokales Strafrecht

Rechtsvorschriften zur Regelung von Normenkollisionen, wenn in einem Staat, der in mehrere Gebiete mit verschiedenem Strafrecht zerfällt, das am Tatort und das für das Gericht geltende Recht nicht übereinstimmen. Grundsätzlich gilt das Recht des Tatorts (Territorialitätsprinzip), jedoch nicht, wenn es den Rechtsgrundsätzen des urteilenden Staates widerspricht. Das interlokale Strafrecht spielte in Deutschland nach der Einverleibung Österreichs (1938) eine Rolle und nach 1945 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR sowie den polnisch besetzten Gebieten jenseits der Oder/Neiße-Linie. Seit dem Warschauer Vertrag von 1970 können die polnisch besetzten Gebiete nicht mehr als Inland betrachtet werden, so dass anstelle des interlokalen das internationale Strafrecht anzuwenden ist. Im Verhältnis zur DDR hatte sich nach dem Grundvertrag von 1970 der funktionelle Inlandbegriff durchgesetzt, wonach als Inland im strafrechtlichen Sinn nur die Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) anzusehen waren, auch wenn die DDR staats- und völkerrechtlich nicht zum Ausland geworden war. Auch das führte zur Anwendung des internationalen Strafrechts.
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