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Hauptfeststellung

Begriff des deutschen steuerlichen Bewertungsrechts. Die Hauptfeststellung ist die periodische allgemeine Feststellung der Einheitswerte auf einen Stichtag. § 21 Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. 2. 1991 sieht vor, dass grundsätzlich eine Hauptfeststellung für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens (mit Ausnahme der Betriebsgrundstücke) in Zeitabständen von jeweils 3 Jahren und für den Grundbesitz und die Mineralgewinnungsrechte in Zeitabständen von jeweils 6 Jahren erfolgt. Tatsächlich ist eine den Grundbesitz betreffende Hauptfeststellung erstmals auf den 1. 1. 1935 durchgeführt worden; der Stichtag der folgenden war der 1. 1. 1964, jedoch wurden die festgestellten Einheitswerte erst vom 1. 1. 1974 an der Besteuerung zugrunde gelegt. Zur Anpassung an die zwischenzeitlichen Wertentwicklung schreibt § 121 a Bewertungsgesetz für Grundstücke und Betriebsgrundstücke (nicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) den Ansatz von jeweils 140 v. H. des auf den 1. 1. 1964 festgestellten Einheitswertes bei der Vermögensteuer u. a. (nicht jedoch bei der Grundsteuer) vor.
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