Lexikon

kaduzieren

[
lateinisch
]
Mitglieder von einer Gesellschaft ausschließen, wenn sie mit der Einzahlung ihres Kapitalanteils oder von Nachschüssen in Verzug geraten. Durch die Kaduzierung werden die Gesellschafterrechte für verfallen erklärt; für die AG gelten §§ 64 ff. AktG.
Der Tonga-Vulkan am 15. Januar 2022 um 5.40 Uhr Weltzeit, etwa 100 Minuten nach dem Beginn des Ausbruchs (Erde: rechts unten, Vergrößerung links). Das Foto stammt vom japanischen Satelliten Himawari-8.
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