Lexikon
Kinderarbeit
regelmäßige Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren oder noch schulpflichtigen Kindern zu wirtschaftlichen Zwecken. Im Mittelalter hatten Kinder zusammen mit ihren Eltern Frondienste zu leisten, in der Frühen Neuzeit arbeiteten sie in großer Zahl in Manufakturen; aber seit dem Ende des 18. Jahrhunderts mit Beginn der Industrialisierung wurden Kinder als billige und rechtlose Arbeitskräfte hemmungslos missbraucht mit schweren Folgen für Gesundheit und Psyche. Die Auswüchse der Kinderarbeit wurden zuerst in Preußen durch das Regulativ von 1839, sodann durch die gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung und das Kinderschutzgesetz von 1903 bekämpft. Heute ist Kinderarbeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. 8. 1960 in der Fassung vom 24. 2. 1997 verboten (Jugendarbeitsschutz).
International sind die elementaren Rechte von Kindern in der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 festgeschrieben. Sie gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und wurde von fast allen Staaten der Welt ratifiziert. Rund 150 Staaten haben 1999 die „Konvention über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ (ILO-Konvention 182) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) unterzeichnet. Sie verbietet Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren jegliche Arbeit, die ihre Gesundheit, Sicherheit und moralische Entwicklung gefährdet. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, nationale Aktionspläne zur Bekämpfung von Kinderarbeit zu verabschieden.
In der Schweiz ist das Verbot der Kinderarbeit in Art. 30 des (Bundes-) Arbeitsgesetzes enthalten.
In Österreich trifft das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen von 1987 die entsprechenden Bestimmungen.
In den armen Entwicklungsländern ist illegale Kinderarbeit nach wie vor ein Problem (z. B. Teppichknüpferei, Kinderprostitution), das weiterer internationaler Schutzmaßnahmen und Kontrolle bedarf. Nach Schätzungen der ILO sind weltweit rund 250 Millionen Kinder und Jugendliche im Alter von 5–14 Jahren zur Arbeit gezwungen.
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