Lexikon

Jugendarbeitsschutz

Sonderschutzmaßnahmen zugunsten jugendlicher Arbeitnehmer; Regelung durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. 4. 1976 (JArbSchG) mit späteren Änderungen. Das JArbSchG unterscheidet zwischen Kindern (wer noch nicht 15 Jahre alt oder noch vollzeitschulpflichtig ist) und Jugendlichen (alle übrigen noch nicht 18 Jahre alte Menschen). Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten, die Arbeit Jugendlicher unterliegt erheblichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist grundsätzlich nur im Berufsausbildungsverhältnis zulässig. Besonderer Arbeitszeitschutz: grundsätzliche Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für Jugendliche; Mehrarbeit, Nachtarbeit, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind unzulässig. Ausnahmen regelt das Erste Jugendarbeitsschutz-Änderungsgesetz vom 15. 10. 1984. Der Jugendurlaub beträgt bei noch nicht 16-Jährigen 30, bei noch nicht 17-Jährigen 27, bei noch nicht 18-Jährigen 25 Werktage (Stichtag: Beginn des Kalenderjahrs). Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten.
Gehirn und Cannabis
Wissenschaft

Cannabis beeinflusst das Arbeitsgedächtnis

Wer gerade gekifft hat, kann nicht unbedingt Bestleistungen bei Denkaufgaben erwarten. Doch wie wirkt sich Cannabis langfristig auf das Gehirn aus? Die bisher größte Studie zu diesem Thema zeigt anhand von Hirnscans von über 1000 Freiwilligen, dass das Arbeitsgedächtnis bei intensiven Konsumenten weniger aktiv ist – auch, wenn...

Tier, Ungleich
Wissenschaft

Tierisches Ungleichgewicht

Bei manchen Tierarten gibt es unterschiedlich viele Männchen und Weibchen. Und das hat zum Teil verblüffende Gründe. von CHRISTIAN JUNG Abgesehen von wenigen Ausnahmen existieren bei Tieren wie beim Menschen zwei Geschlechter: männlich und weiblich. Sie unterscheiden sich in Erscheinungsbild, Verhalten, Funktionen und auch bei...

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