Lexikon

Libertịni

[
lat., „Freigelassene“
]
freigelassene Sklaven im alten Rom. Die L. waren durch öffentl. oder privaten Rechtsakt emanzipiert u. erhielten - in deutl. Unterschied zu allen anderen antiken Gesellschaften - das Bürgerrecht, blieben aber in der Klientel ihrer Freilasser (als Patrone), deren Gentilnamen sie annahmen u. denen sie auch nach der Freilassung bestimmte Leistungen schulden konnten; sie durften gewohnheitsrechtlich, in der Kaiserzeit gesetzlich, bestimmte polit. Rechte nicht ausüben (z. B. das passive Wahlrecht zu Gemeinde- u. Staatsämtern), unterlagen Einschränkungen in der Eheschließung u. waren in der Spätantike auch vom christl. Priesteramt ausgeschlossen. Die Söhne von Freigelassenen genossen bereits die vollen Bürgerrechte. Die soziale Stellung der L. war sehr unterschiedlich; während die meisten in den unteren u. mittleren Schichten blieben, gelangten einige zu großem Reichtum oder als L. der Kaiser auch zu hohem polit. Einfluss am Hof.
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