Lexikon

Normenkontrolle

die Prüfung der förmlichen (verfahrensmäßigen) und/oder sachlichen (inhaltlichen) Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit höherrangigem Recht, z. B. von Gesetzen mit der Verfassung, von Landesrecht mit Bundesrecht. Die Normenkontrolle ist entweder konkrete Normenkontrolle im Rahmen eines die Entscheidung eines Einzelfalls bezweckenden Verfahrens oder abstrakte Normenkontrolle in einem selbständigen, nur auf diese Normenkontrolle gerichteten Verfahren. In der Regel steht die Normenkontrolle den Gerichten zu (richterliches Prüfungsrecht). In der Bundesrepublik Deutschland üben das Bundesverfassungsgericht und die Verfassungsgerichte der Länder die Normenkontrolle förmlich und sachlich, abstrakt und konkret aus; das richterliche Prüfungsrecht der anderen Gerichte zur konkreten Normenkontrolle ist durch die konkrete Normenkontrolle der Verfassungsgerichte eingeschränkt, deren Entscheidung sie gemäß Art. 100 GG immer dann einholen müssen, wenn sie ein für ihre Entscheidung maßgebendes Gesetz für bundes- bzw. landesverfassungswidrig halten. Die abstrakte Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts wird nach Art. 93 Abs. 1 Ziffer 2 GG nur auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestags eingeleitet.
Ringheiligtum, Pömmelte
Wissenschaft

Der heilige Ring

Auf der Schwelle vom Neolithikum zur Bronzezeit befand sich im heutigen Sachsen-Anhalt ein wichtiges religiöses Zentrum – ein Ringheiligtum von beachtlichen Ausmaßen, erbaut von den Glockenbecherleuten, die ab 2400 v. Chr. hierher eingewandert waren. von DAVID NEUHÄUSER Vor rund 7.500 Jahren begannen Menschen in Mitteleuropa mit...

Stempel mit umgedrehtem Text und blauer Markierung, daneben Holzstempel mit erhabener Schrift.
Wissenschaft

Multitalent Zunge

Was die Zunge zu einem der vielseitigsten Organe im menschlichen Körper macht, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Die Zunge kann man getrost als Multitalent bezeichnen. Als einziger Muskel unseres Körpers arbeitet sie vollkommen ohne Unterstützung des knöchernen Skeletts und ist deshalb so beweglich wie kein anderer ihrer 655 über...

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