Lexikon
Rabạtt
[
der; italienisch
]Preisnachlass für Waren und Leistungen auf einen einheitlichen Grundpreis. Wichtigste Arten nach dem früheren Rabattgesetz waren: 1. Barzahlungsrabatt bei sofortiger Zahlung (Skonto), auf 3% bei Verkauf an Letztverbraucher beschränkt; 2. Mengenrabatt bei Abnahme überdurchschnittlich großer Mengen; 3. Saisonrabatt bei vorzeitigem Bezug von Waren, die großen Saisonschwankungen unterliegen; 4. Wiederverkäuferrabatt (Funktionsrabatt), die dem Groß- und Einzelhandel gewährte Handelsspanne bei Waren, deren Endverkaufspreis vom Hersteller festgesetzt wird. Nach Wegfall des Rabattgesetzes am 25. 7. 2001 kann der Rabatt frei ausgehandelt werden. Im Steuerrecht unterliegt der Rabatt für den Bezug vergünstigter Waren des Arbeitgebers (Mitarbeiterrabatt) als geldwerter Vorteil der Besteuerung (Freibetrag bis 1224 Euro jährlich), im Versicherungswesen werden Rabatte für Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen durch z. B. unfallfreies Fahren gewährt (Schadenfreiheitsrabatte).
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