Lexikon
Raufhandel
Beteiligung an einer Schlägerei; durch Raufhandel verursachter Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung ist strafbar für alle Beteiligten nach § 227 StGB; daneben bleibt die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Totschlags oder Körperverletzung, wenn einem Beteiligten diese Folgen zugerechnet werden können. – In
Österreich
entsprechend Regelung durch § 91 StGB. In der Schweiz
ähnliche Regelung unter der Bezeichnung „Raufhandel“ in Art. 133 StGB; hier aber schon Strafbarkeit wegen Raufhandels, wenn nur eine einfache Körperverletzung verursacht wird.Wissenschaft
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Im Untergrund der Eifel geht es nicht so ruhig zu, wie es scheint. Geophysiker schätzen die Gefahr eines Vulkanausbruchs mithilfe zahlreicher Messmethoden ein. von KLAUS JACOB Wer in die Eifel fährt, denkt kaum an ein aktives Vulkangebiet. In dem Gebirge westlich von Koblenz gibt es keinen beeindruckenden Vulkankegel wie den Ätna...
Wissenschaft
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