Lexikon
Raufhandel
Beteiligung an einer Schlägerei; durch Raufhandel verursachter Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung ist strafbar für alle Beteiligten nach § 227 StGB; daneben bleibt die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Totschlags oder Körperverletzung, wenn einem Beteiligten diese Folgen zugerechnet werden können. – In
Österreich
entsprechend Regelung durch § 91 StGB. In der Schweiz
ähnliche Regelung unter der Bezeichnung „Raufhandel“ in Art. 133 StGB; hier aber schon Strafbarkeit wegen Raufhandels, wenn nur eine einfache Körperverletzung verursacht wird.![Forschung, Stahl](/sites/default/files/styles/responsive_16_9_300w/public/wissenschaft_de_imgs/xxSLIPS_019_5DABBC66-26EB-40B8-BE94-A28D9C2AEEF4-e1681218054239.jpg.webp?itok=oJDLQASX)
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