Lexikon

Körperverletzung

körperliche Misshandlung oder Beschädigung der Gesundheit eines Menschen; bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit strafbar nach §§ 223 ff. StGB. Die wichtigsten Formen der Körperverletzung sind: gefährliche Körperverletzung (Körperverletzung mittels einer Waffe); Misshandlung Abhängiger; schwere Körperverletzung (mindestens fahrlässig verursachter Verlust z. B. eines wichtigen Glieds, des Sehvermögens); ist eine dieser Folgen beabsichtigt, so wird die Strafe verschärft; Körperverletzung mit Todesfolge (fahrlässige Verursachung des Todes). Bei Einwilligung des Verletzten ist die Körperverletzung nur strafbar, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Der ärztliche Eingriff zu Heilzwecken wird zwar als Körperverletzung angesehen, eine Verfolgung ist aber durch die Einwilligung oder vermutete Einwilligung des Patienten u. a. Regelungen ausgeschlossen. Leichte und fahrlässige Körperverletzungen werden nur auf Strafantrag verfolgt.
Das
schweizerische
StGB unterscheidet schwere Körperverletzung (Art. 122), einfache Körperverletzung (Art. 123), fahrlässige Körperverletzung (Art. 125) und Tätlichkeiten (Art. 126), die einen augenblicklichen Schmerz, aber keinen Körper- oder Gesundheitsschaden hervorrufen.
In
Österreich
werden unterschieden: leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung (§§ 83, 88 StGB: Freiheits- oder Geldstrafe); schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, Körperverletzung mit Todesfolge, absichtliche schwere Körperverletzung (§§ 8487 StGB: stets Freiheitsentzug).
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