Lexikon

Totschlag

die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne die Merkmale eines Mordes (§ 212 StGB). Der Totschläger wird bestraft mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen (z. B. beim Totschlag im Affekt) mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren (§ 213 StGB). In
Österreich
begeht Totschlag, „wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten“; zu ahnden mit Freiheitsstrafe von 510 Jahren (§ 76 StGB). In der
Schweiz
ist Totschlag eine Tötung „in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung“ und wird nach Art. 113 StGB mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis zwischen 1 u. 5 Jahren bestraft.
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