Lexikon
Totschlag
die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne die Merkmale eines Mordes (§ 212 StGB). Der Totschläger wird bestraft mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen (z. B. beim Totschlag im Affekt) mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren (§ 213 StGB). – In
Österreich
begeht Totschlag, „wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten“; zu ahnden mit Freiheitsstrafe von 5–10 Jahren (§ 76 StGB). – In der Schweiz
ist Totschlag eine Tötung „in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung“ und wird nach Art. 113 StGB mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis zwischen 1 u. 5 Jahren bestraft.
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