Lexikon

Haftbefehl

schriftliche Anordnung der Untersuchungshaft, die nur der Richter treffen kann (Art. 104 GG). Der Haftbefehl darf nach §§ 112 ff. StPO nur erlassen werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Haftgründe sind: Flucht und Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr; dabei müssen, um zu verhindern, dass zu schnell und zu viel verhaftet wird, die erforderlichen Feststellungen aufgrund bestimmter Tatsachen getroffen werden. Wegen der Schwere der Tat kann bei Mord, Totschlag, Völkermord, Sprengstoffattentat, aber auch Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung Haftbefehl auch dann ergehen, wenn kein eigentlicher Haftgrund vorliegt. Ähnlich in Österreich und in der Schweiz (gemäß Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege und nach kantonalen Vorschriften).
Eruption
Wissenschaft

Monströse Eruption auf der Sonne

Vor mehr als 14.000 Jahren ereignete sich der heftigste, jemals nachgewiesene Sonnensturm. Bäume geben noch heute Zeugnis davon. Ähnliche Ereignisse der Neuzeit wirken demgegenüber wie ein laues Lüftchen. von THOMAS BÜHRKE In der Nacht vom 1. zum 2. September 1859 wurde ein ungewöhnlich starker geomagnetischer Sonnensturm...

Zecken (Rasterelektronenmikroskopie) bevorzugen Blutmahlzeiten. Sie können dabei Krankheiten übertragen.
Wissenschaft

Saugen und stechen

Manche Insekten haben es auf Pflanzensäfte abgesehen, andere bevorzugen Blutmahlzeiten. Forscher nutzen hochauflösende Kameras, um die filigranen Mundwerkzeuge zu untersuchen. von TIM SCHRÖDER An einem Januartag im Jahr 1862 überreicht ein Bote dem Naturforscher Charles Darwin eine kleine Kiste. Sie ist randvoll gefüllt mit...

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