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Reglien

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lateinisch
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die schon seit fränkischer Zeit ausgeübten königlichen Hoheitsrechte, die erst in der Publizistik des Investiturstreits mit der Trennung von Spiritualien und Temporalien begrifflich erfasst wurden. In der frühen Stauferzeit (1158) wurde, von Burgund her beeinflusst, der Regalienbegriff erweitert; man verstand nunmehr darunter nicht nur die königliche Verfügungsgewalt über das Reichskirchengut, über Herzogtümer, Markgrafschaften, Grafschaften, Reichsstädte, sondern alle nutzbaren Hoheitsrechte überhaupt, wie Gerichtsbarkeit, Zölle, Münz-, Geleits-, Jagd-, Berg-, Salz-, Markt-, Burgen-, Pfalzen-, Strom-, Straßen-, Boden-, Schatz-, Forstrechte.
Im engeren Sinne sind Regalien die weltlichen Hoheitsrechte, mit denen die Reichsbischöfe seit dem Wormser Konkordat belehnt wurden.
In Deutschland fielen die Regalien im Zug der territorialstaatlichen Entwicklung in die Hände der Landesherren, bestätigt durch eine Reihe von Privilegien. Dem Reich verblieben nur Strom- und Straßenregal, z. T. auch Münze und Zoll.

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