Lexikon
Landeshoheit
im Hl. Römischen Reich die Regierungsgewalt der Landesherren in ihren Territorien. Solche staatsbildenden Rechte waren Gerichtsbarkeit, vor allem Hoch- und Blutgerichtsbarkeit, Lehnrechte, Vogtei, grundherrliche Rechte und vom König erworbene Regalien auf der Grundlage eines Landbesitzes. Die Landesherren bauten durch eigene Gerichts- und Verwaltungsorganisation, eigenes Steuerwesen und Beamtentum ihre Landeshoheit nach Kräften aus. Kaiser Friedrich II. erkannte in den Reichsgesetzen von 1220 und 1231/32 die Landeshoheit der geistlichen und weltlichen Fürsten an. In der Folgezeit bildete sich die Landeshoheit mehr und mehr heraus, bis im Westfälischen Frieden (1648) die Landesherren fast völlig unabhängig von der kaiserlichen Gewalt wurden.
Wissenschaft
Wird KI zur Gefahr?
In den sozialen Medien und auf meinem YouTube-Kanal wurde ich vielfach um eine Einschätzung gebeten, inwiefern Künstliche Intelligenz künftig eine Bedrohung für die Menschheit darstellen wird. Doch auch wenn mich Ihr Interesse an meinen Gedanken ehrt, glaube ich nicht, dass ich die richtige Person bin, um diese Frage zu...
Wissenschaft
Urzeitlicher Entwicklungsschub der Eukaryoten
Vor etwa 1,8 Milliarden Jahren entstanden die ersten Organismen mit Zellkern, die Eukaryoten. Wie ihre frühe Entwicklung verlief, war allerdings bislang weitgehend unklar. Anhand einer umfassenden Analyse der verfügbaren Fossilien haben Forschende nun ein Diagramm des Lebens erstellt, das für fast zwei Milliarden Jahre zeigt, wie...