Lexikon
Landeshoheit
im Hl. Römischen Reich die Regierungsgewalt der Landesherren in ihren Territorien. Solche staatsbildenden Rechte waren Gerichtsbarkeit, vor allem Hoch- und Blutgerichtsbarkeit, Lehnrechte, Vogtei, grundherrliche Rechte und vom König erworbene Regalien auf der Grundlage eines Landbesitzes. Die Landesherren bauten durch eigene Gerichts- und Verwaltungsorganisation, eigenes Steuerwesen und Beamtentum ihre Landeshoheit nach Kräften aus. Kaiser Friedrich II. erkannte in den Reichsgesetzen von 1220 und 1231/32 die Landeshoheit der geistlichen und weltlichen Fürsten an. In der Folgezeit bildete sich die Landeshoheit mehr und mehr heraus, bis im Westfälischen Frieden (1648) die Landesherren fast völlig unabhängig von der kaiserlichen Gewalt wurden.
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