Lexikon
Landeshoheit
im Hl. Römischen Reich die Regierungsgewalt der Landesherren in ihren Territorien. Solche staatsbildenden Rechte waren Gerichtsbarkeit, vor allem Hoch- und Blutgerichtsbarkeit, Lehnrechte, Vogtei, grundherrliche Rechte und vom König erworbene Regalien auf der Grundlage eines Landbesitzes. Die Landesherren bauten durch eigene Gerichts- und Verwaltungsorganisation, eigenes Steuerwesen und Beamtentum ihre Landeshoheit nach Kräften aus. Kaiser Friedrich II. erkannte in den Reichsgesetzen von 1220 und 1231/32 die Landeshoheit der geistlichen und weltlichen Fürsten an. In der Folgezeit bildete sich die Landeshoheit mehr und mehr heraus, bis im Westfälischen Frieden (1648) die Landesherren fast völlig unabhängig von der kaiserlichen Gewalt wurden.
Wissenschaft
Explosive Altlasten
In Nord- und Ostsee lagern riesige Mengen an Weltkriegsmunition – eine wachsende Gefahr für Menschen und Umwelt. Forscher und Spezialunternehmen entwickeln Techniken, um die Altmunition unschädlich zu machen. von HARTMUT NETZ Die eben noch glatt daliegende See reißt plötzlich auf. Eine gewaltige Fontäne schießt in die Höhe,...
Wissenschaft
Zum Himmel stinken
Im Himmel gibt’s kein Bier, drum trinken wir es hier.“ Wenn man dem Schriftsteller Ernst Neubach glauben möchte – und es gibt keinen Grund, seine Auskünfte stärker in Zweifel zu ziehen als andere Berichte über den sogenannten Himmel –, so sind dort weder Pils noch Weißbier vorrätig. Weshalb ihr Konsum auf einem Planeten am Rande...
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