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Wormser Konkordt

Wormser Konkordat
Wormser Konkordat
Das Wormser Konkordat 1122 beendet im Wesentlichen den Investiturstreit um das Recht zur Einsetzung von Bischöfen und Äbten:

"Ich, Heinrich (V.), von Gottes Gnaden Imperator Augustus der Römer, verzichte aus Liebe zu Gott und der heiligen römischen Kirche und zum Herrn Papste Calixtus (II.) und wegen meines Seelenheiles zugunsten Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus und der heiligen römischen Kirche auf alle Investitur mit Ring und Stab, und ich gestatte allen Kirchen, die in meinem Regnum und Imperium liegen, kanonische Wahl und freie Weihe.
2. Besitzungen und Regalien des heiligen Petrus, die vom Beginn dieses Streites an bis zum heutigen Tage zur Zeit meines Vaters oder auch durch mich entfremdet worden sind, erstatte ich der heiligen römischen Kirche zurück ...
3. Besitzungen aller anderen Kirchen oder von Fürsten oder anderer Laien und Kleriker, die in diesem Streite verloren gegangen sind, werde ich nach dem Rate der Fürsten und der Rechtsgewalt, die ich habe, zurückgeben; was ich aber nicht selbst besitze, werde ich getreulich zurückzugeben befehlen.
4. Und dem Herrn Papste Calixtus und der römischen Kirche und allen, die auf ihrer Seite sind oder waren, gebe ich den wahren Frieden."
am 23. 9. 1122 bei Worms verkündeter Vertrag zwischen Kaiser Heinrich V. und Papst Kalixt II. zur Beendigung des Investiturstreits. Das Wormser Konkordat sah eine Trennung der Temporalien von den Spiritualien vor. Der Kaiser verzichtete auf das Recht der Investitur mit Ring und Stab, erreichte aber, dass eine Bischofswahl in Deutschland nur in Anwesenheit des Königs oder seines Vertreters stattfinden durfte, wobei die Belehnung mit den Temporalien durch den König (mit dem Zepter) in Deutschland der Verleihung der Spiritualien durch die kanonische Wahl und die geistliche Weihe vorausgehen, in Burgund und Italien aber folgen sollte. Damit war der Einfluss des deutschen Königs auf die deutsche Kirche gesichert, auf die von Italien und Burgund jedoch geschwächt.
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