Lexikon
deutscher König
der Herrscher des Heiligen Römischen Reichs, seit Otto dem Großen auch Kaiser; Titel zunächst „fränkischer König“, oft nur „König“. Bei der Erhebung des deutschen Königs wirkten Wahlrecht und Geblütsrecht zusammen. Er wurde gewählt von den Großen des Reichs; seit Ende des 12. Jahrhunderts gab es bevorrechtigte Wahlfürsten, später erwarben sieben Kurfürsten das alleinige Wahlrecht (verankert in der Goldenen Bulle von 1356). Daneben begründete jedoch die Verwandtschaft mit dem vorhergehenden König oder eine Designation durch diesen einen besonderen Anspruch auf die Wahl. Wieweit der Gedanke des Erbrechts und der Designation sich durchsetzte, war wesentlich eine Frage der königlichen Autorität und Macht. Rechtlich blieb der deutsche König bis 1806 Wahlkönig, praktisch wurde das deutsche Königtum jedoch seit 1438 erblich im Hause Habsburg (Ausnahme Karl VII., 1742–1745). Der letzte vom Papst zum Kaiser gekrönte deutsche König war Karl V. (1530), aber schon seit Maximilian I. (1508), bei dem es nicht zur Kaiserkrönung gekommen war, führte der deutsche König den Titel „Erwählter römischer Kaiser“.
Der deutsche König war oberster Heerführer und Richter, er stand an der Spitze der Lehnspyramide, übte den Friedensbann und die Hoheit über die Reichskirche aus, bezog seine Einkünfte aus dem treuhänderisch verwalteten Reichsgut, den Regalien und seinem Hausgut; er musste sich stets gegen die Stammesherzöge bzw. Territorialfürsten behaupten. Es kam in Deutschland letztlich zu keiner starken Zentralgewalt, da die dem deutschen König widerstrebenden partikularen Kräfte zu mächtig waren.

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