Lexikon
Solidaritạ̈tsgesetz
Gesetz vom 24. 6. 1991, Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, verbunden mit anderen Steuererhöhungen, z. B. der Mineralölsteuer, für die Finanzierung des wirtschaftlichen Aufbaus in den fünf neuen Bundesländern. Die Abgabe war zunächst begrenzt vom 1. 7. 1991 bis 30. 6. 1992. Sie betrug 7,5% der laufenden Steuerschuld der Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer. Durch das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. 6. 1993 (Neufassung 15. 10. 2002) wurde der Solidaritätszuschlag zum 1. 1. 1995 wieder eingeführt. Er betrug bis 1997 7,5%, seit 1998 5,5 % der laufenden Steuerschuld und gilt unbefristet.

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